In seinem häufig weit jenseits der Wahrheit liegenden Blog „Aktienversenker“ schreibt Marcus Johst, der Bundesgerichtshof (BGH) hätte im Verfahren zur Aufsichtsratswahl bei Mologen 2014 festgestellt, Oliver Krautscheid sei ein (Wahl-)Betrüger. Doch wer sich das Verfahren und die Entscheidung des BGH genauer anschaut, stellt schnell fest, dass hier nur einer betrügt: Marcus Johst, wenn er – und das ist Tatbestandsmerkmal eines Betruges – bei seinen Lesern den Irrtum erweckt, Oliver Krautscheid hätte betrogen oder gelogen. Tatsächlich verdreht Johst die Fakten wie sie ihm gefallen und ihm in seinem Feldzug gegen die Wahrheit und Aufsichtsrat Krautscheid dienlich scheinen. Nichts anderes liest sich aus dem BGH-Entscheid.
Mehr als drei Artikel widmete Johst der Posse um die Hauptversammlung der Mologen AG 2014 und erst kürzlich (11.4.2019) entsprang seiner Märchenfeder ein Artikel mit der irreleitenden Überschrift „Entlarvt das desaströse BGH-Urteil gegen Mologen auch den schöngeistigen Rechtsanwalt Christoph Seibt von Freshfields als Betrüger?“ Johst schießt gegen alles und jeden, wittert überall Betrug – nur die befassten Richter des BGH greift er nicht direkt an, stattdessen verdreht er, was ihre Entscheidung eigentlich sagt und ignoriert völlig, dass eben dieser Entscheid nur einen als schöngeistigen Trivialautor, der bei seinen Geschichten wenig Wert auf Faktentreue und Wahrheit legt, entlarvt: nämlich ihn.
Was war geschehen?
Zur Hauptversammlung der Mologen AG 2014 wurden nachträglich, d.h. nach Ablauf der Anmelde- und Legitimationsfrist, noch Teilnehmer als stimmberechtigt zugelassen. Auf beiden Seiten kamen so Stimmen für und gegen Johsts rotes Tuch in Gestalt des heutigen – damals aber noch zur Wahl stehenden – Aufsichtsrates Oliver Krautscheid hinzu. Bemerkenswert ist, dass Johst dies nicht klarstellt, sondern sich von Beginn an auf den Standpunkt stellt, dass die Wahl manipuliert gewesen sei und zwar ausschließlich zu Gunsten des dann zum Aufsichtsrat gewählten Oliver Krautscheids. Dies war sodann für einige Aktionäre Anlass zu klagen. Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wurde jedoch vom Landgericht abgewiesen, das dann angerufene Kammergericht (Berlins Oberlandesgericht) wies die Berufung zurück, ließ jedoch die Revision zum BGH zu.
Der Gang zum BGH: Wer verdreht die Fakten?
Der BGH hat sich – so liest sich dessen Urteil für einen jeden Juristen – sichtlich auf das Verfahren gefreut und den Entscheid des Kammergerichts einkassiert. Jedoch hat der BGH das die Berufung zurückweisende Urteil nicht etwa deshalb kassiert, weil die Wahl zu Gunsten von Oliver Krautscheid manipuliert gewesen wäre, wie es Johst gern behauptet, sondern lediglich und hier zitiert Johst wohl das erste Mal in einem richtigen Kontext, weil die nachträgliche Zulassung von Aktionären als stimmberechtigt andere Aktionäre, die es erst gar nicht probiert haben, nachträglich zugelassen zu werden, benachteiligt:
„Der Wahlbeschluss ist nach § 251 Abs. 1 Satz 1 AktG wegen eines Gesetzesverstoßes anfechtbar. Die Zulassung von Aktionären nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist zur Stimmrechtsausübung verstieß jedenfalls gegen das Gleichbehandlungsgebot (§ 53a AktG).“
Dieses Zitat aus dem Urteil des BGH, von Johst korrekt wiedergegeben, sagt aber nicht – und hier lügt Johst –, dass „Oliver Krautscheids Wahl in den Aufsichtsrat der Mologen AG im August 2014 […] Betrug [gewesen ist].“ Im Gegenteil, es zeigt, dass die PR-Drecksau Johst offensichtlich nicht in der Lage oder willens ist, 27-Seiten „Juristensprech“ inhaltlich korrekt wiederzugeben.
Denn der BGH führt in diesen 27 Seiten (26 Seiten zu viel für Johst) auch deutlich aus: Dass nicht feststehe, ob sich die Zulassung der Aktionäre auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt habe, sondern und viel eher, dass „die erforderlichen Feststellungen zur Kausalität der unberechtigten Zulassung zur Stimmrechtsausübung“ durch das Berufungsgericht nachzuholen sind. Aus diesem Grund hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen (siehe BGH-Urteil, Rn. 21).
Johst: Liest nur den Urteilstenor | An der Wahrheit interessierte: Lesen die Urteilsbegründung
Johst – ob es einer möglichen Legasthenie oder fehlenden Faktentreue geschuldet ist, sei dahingestellt – geilt sich am Urteilstenor des BGH auf und nutzt diesen, völlig aus dem Kontext gerissen, für die falsche Tatsachenbehauptung, Oliver Krautscheid sei durch Betrug in den Aufsichtsrat der Mologen AG gelangt. Tatsächlich und hier lohnt sich die Lektüre der 27 Seiten „Juristensprech“, ist der vom BGH festgestellte Verfahrensfehler bei der Zulassung von Aktionären nach Ablauf der Anmelde- und Nachweisfrist nicht kausal für die Wahl von Krautscheid zum Aufsichtsrat. Das Kammergericht hat hierzu überdies auch keine Feststellungen getroffen, genauso wenig hat das Kammergericht über die Anfechtungsbefugnis der Kläger Feststellungen getroffen – der BGH hat viel zu bemängeln an der Berufungszurückweisung des Kammergerichts, nicht aber, dass Oliver Krautscheid im Aufsichtsrat sitzt.
Der vom BGH gerügte Verfahrensfehler hat sich nicht auf das Ergebnis der Beschlussfassung ausgewirkt und führt daher auch nicht zur Nichtigkeit des Wahlbeschlusses, sprich zur Ungültigkeit der Wahl Krautscheids in den Aufsichtsrat. Weitere Anfechtungsgründe darüber hinaus bestehen – wie der BGH zu Recht feststellt (BGH-Urteil, Rn. 22 ff.) – nicht.
Marcus Johst taugt nichts als Gerichtsreporter | BGH watschte Kammergericht ab, nicht aber die Mologen AG
Zusammengefasst gilt also, das BGH-Urteil ist eine Klatsche für die juristische Arbeit des Kammergerichts, eine Watsche gegen die befassten Richter, die nicht sauber gearbeitet haben – es ist jedoch, also ganz entgegen des euphorischen Geheuls von Johst, keine Klatsche gegen die Mologen AG oder gar ein Beweis dafür, dass Oliver Krautscheid durch Betrug zum Aufsichtsrat wurde. Johsts „Berichterstattung“ zeigt nur, dass er als Gerichtsreporter untauglich ist und mit Blick auf dieses Verfahren nicht nur weglässt, sondern lügt und ganz im Stil von Johst: „Der BGH hats bestätigt!“
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