In einem Urteil vom 29. Juni 2021, dessen Begründung seit August 2021 vorliegt, hat der Bundesgerichtshof ein vorhergehendes Urteil des Kammergerichts aufgehoben (VI ZR 10/18). Zuvor hatte das Kammergericht den vom Landgericht komplett untersagten Blog als gerade noch zulässige Meinungsäußerung bewertet. Geklagt hatte Oliver Krautscheid, eine Führungskraft und Aufsichtsratsvorsitzender aus Frankfurt am Main.
Die reißerischen, abträglichen und suchmaschinenoptimierten Schlagzeilen und Videos führten zum Cyber-Mobbing gegen Oliver Krautscheid und wurden eine „Visitenkarte“ für das fragwürdige Medienberatungsgeschäft von Marcus Johst.
Blog nicht zulässig, wenn dieser einer Erpressung dient
Die Pressekammer des Landgericht Berlins verbot bereits im Jahre 2015 den Betrieb des gesamten Blogs gegen Oliver Krautscheid, weil das Gericht eine sittenwidrige Schädigungsabsicht von Johst erkannte. Das Kammergericht Berlin urteilte 2017, der Kläger habe diese „Meinungsäußerungen“ hinzunehmen, weil es um berufsbezogene Themen ginge und die Berichterstattung auf dem Blog überwiegend „substanzarm“ respektive frei von Fakten seien. Das gelte sogar noch, wenn im Raum steht, dass der Beklagte ohne Rechtsgrund viel Geld für die Einstellung der Rufmordkampagne verlangt haben soll. Das Urteil gewährte daher im Ergebnis auch Mafiosos das Recht auf die Verbreitung von falschen Verdächtigungen.
Nun hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsauffassung des Kammergerichts für rechtswidrig erachtet. Insoweit der Blog (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung diene, könne eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Dem sei das Kammergericht nicht hinreichend nachgegangen. Auch wenn keine Erpressungshandlung vorliegen sollte, kann der Betrieb eines einer einzelnen Person gewidmeten Blogs rechtswidrig sein, so der Bundesgerichtshof. Hier müsse das Kammergericht nun prüfen, ob der dauerhafte Betrieb eines solchen Blogs nicht überwiegend darauf angelegt sei, den Betroffenen zu zermürben und zu belasten oder ob wirklich ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit vorläge.
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