Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, in der insgesamt fünf Zeugen vernommen wurden, ist der 10. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin zu der Überzeugung gelangt, dass Marcus Johst, der u.a. auch schon die Schauspielerin Uschi Glas beraten hatte, den Frankfurter Manager, Oliver Krautscheid, erpresst hatte.
Zuvor hatte der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 30.Juni 2021 in der gleiche Zivilsache entschieden, dass der Betrieb eines Blog zu erpresserischen Zwecken – unabhängig vom Inhalt – einen Unterlassungsanspruch begründet.
Der windige Berliner Medienberater hatte bis in den Juli des Jahres 2021 einen Internetblog unter www.aktienversenker.de, betrieben, der seit zehn Jahren das gesamte berufliche Wirken von Oliver Krautscheid begleitete. In zahlreichen Blogbeiträgen ließ Johst keine Gelegenheit aus, über den Manager massive Verdächtigungen zu verbreiten. So bezeichneten mehrere Beiträge den Kläger als Firmenräuber, außerdem wurde Krautscheid unter anderem „Lüge“, „Betrug“, „Habgier“, „Managementversagen“, „Kriminalität“ und die Vernichtung von Aktienvermögen in zahlreichen Unternehmen vorgeworfen. Johst hatte ähnliche massive Verdächtigungen gegen Geschäftspartner und Aktionäre erhoben. Gerichtsurteile oder substantielle Fakten, die die oben genannten öffentlichen Verdächtigungen von Johst in seinem Blog untermauern würden, konnte er jedoch zu keinem Zeitpunkt vorlegen.
Kommentierende Berichterstattung nicht zulässig, wenn sie der Erpressung dient.
Nun hat das Kammergerichts aufgrund einer Klage von Oliver Krautscheid in seiner jüngst getroffenen Entscheidung vom 22. Juni 2023 die Publikation des aus Österreich stammenden Medienberaters für rechtswidrig erachtet. Weil der Blog vorliegend (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer Erpressung diente, läge eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Das Kammergericht kam zu der Überzeugung, dass Marcus Johst gegenüber Krautscheid eine finanzielle Forderung von 250.000 Euro aufgestellt hatte, ohne einen Anspruch darauf zu haben. Er hatte diese Forderung als Schadenersatzforderung für ein nicht erfolgreiches Investment, konnte jedoch keine Rechtsgrundlage für seine Forderung nennen. Das Kammergericht gelangte daher zu der Überzeugung, das Johst den Betrag von 250.000 Euro vielmehr für die Einstellung seines Blogs gefordert hatte. Das Amtsgericht Tiergarten hatte Johst in einem Strafverfahren hinsichtlich des gleichen Sachverhalts noch im Jahre 2018 ohne nachvollziehbare Begründung freigesprochen. Dem konnte das Kammergericht in der gleich gelagerten Zivilsache jedoch nicht folgen und stellte auch fest, dass Marcus Johst aufgrund seiner Erpressungshandlungen zum Schadenersatz verpflichtet ist. Als Druckmittel setzte Johst in seiner jahrelangen Medienkampagne auf Rufschädigung, Kreditgefährdung und geschäftliche Isolation der Erpressungsopfer.
(Aktenzeichen Kammergericht 10 U 156/15).
Die Strafanzeige gegen Marcus Johst bei der Züricher Staatsanwaltschaft wegen Verleumdung und anderer Delikte ist noch anhängig.
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